Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,wird wie folgt geändert:

In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere,

nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des

öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen...

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