Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

80. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird die Wortfolge ?für Gesundheit, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?für Gesundheit? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge ?§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten? durch die Wortfolge ?§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs? ersetzt.

2a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 41 die Wortfolge ?§ 41a Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht? eingefügt.

2b. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge ?§ 42 Tierschutzrat, Tierschutzbericht? durch die Wortfolge ?§ 42 Tierschutzrat? ersetzt.

2c. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 42 die Wortfolge ?§ 42a Vollzugsbeirat? eingefügt.

3. § 5 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.?

4. § 23 Z 1 lautet:

?1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.?

4a. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

?Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.?

5. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.?

6. § 24a Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

?b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,?

7. § 24a Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

?Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden.?

8. § 28 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit

1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen,
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