Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

128. Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltinformationsgesetz ? UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:

?Nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nationales PRTR) § 9a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und ?verbringungsregister (nationales PRTR) einzurichten und zu führen. Er bedient sich der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: Umweltbundesamt) als Dienstleister. Die Form der Übermittlung und die Aktualisierung der Informationen werden durch Verordnung geregelt.

(2) Das nationale PRTR enthält:

1. Informationen über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden als ?EG-PRTR-V? bezeichnet) genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
2. Informationen über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c EG-PRTR-V genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach den Z 1 und 2 in das nationale PRTR eingestellt werden und
4. Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung beim Umweltbundesamt vorhanden sind oder dem Umweltbundesamt von den zuständigen Behörden für das nationale PRTR zur Verfügung gestellt werden und deren Aufnahme in das Register ohne aufwändige Aufbereitung möglich ist.

(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in aggregierter und nicht aggregierter Form in...

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