Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5, und folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:

    „(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in

    § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.“

  2. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 11...

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