Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. „Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

  2. „Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;

    Verbote

    § 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr,

    der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

    Einschränkungen

    § 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.

    (2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-

    Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

    Vernichtung bestehender Vorräte

    § 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-

    Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

    Strafbestimmung

    § 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist,

    sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    Einziehung und Verfall

    § 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

    (2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der...

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