Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Die Überschrift von § 36 a lautet:

    „2. Besondere Vorschriften A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126 a und 148 f des Bundes-Verfassungsgesetzes)."

  2.   Die §§ 36 a bis 36 flauten:

    „§ 36 a. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des   Rechnungshofes   regeln,   können   der  Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

    (2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

    § 36 b. Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

    § 36 c. (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.

    (2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

    § 36 d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der...

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