Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 ? PRG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/ 1993, wird wie folgt geändert:

  1. Nach §13 wird folgender Abschnitt II A eingefügt:

    „ABSCHNITT II A Pensionssicherungsbeitrag

    § 13 a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

    (2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

    (3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

  2. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

  3. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und 3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

    § 13 b. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

    (2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

    (3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

    (4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

    Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

    § 13 c. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

  4. je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

  5. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

  6. ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,

  7. ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,

  8. ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

  9. ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

    (2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

    (3) Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

    (4) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und — soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden — auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

    § 13 d. (1) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.

    (2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13 a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    (3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13 a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.

    (4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13 c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.

    (5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes 1. der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,

  10. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und 3. der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.

    (6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13 a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:

  11. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

  12. Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,

  13. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,

  14. Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,

  15. Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967,

  16. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/ 1958,

  17. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

  18. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,

  19. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

    Nr. 85/1953,

    sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden."

  20. Im § 17 Abs. 2 a wird der Ausdruck „Besucht ein Kind" durch den Ausdruck „Besucht das Kind"

    ersetzt.

  21. § 17 Abs. 2 f lautet:

    „(2 f) Hat 1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder 2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß

    § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt."

  22. An die Stelle des § 56 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

    (3

    1. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

    (3 b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3 a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind."

  23.   Dem § 58 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Es treten in Kraft:

  24.   Die §§ 13 a bis 13 d samt Überschriften, § 17 Abs. 2 a und 2 f und die §§ 67 und 68 samt Überschriften in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes    BGBl.    Nr. 334/1993    mit 1. Juli 1993,

  25.   § 56 Abs. 3 bis 3 b und § 61  Abs. 4 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994."

  26.    Im   § 61   Abs. 4   wird   der   Ausdruck   „— abweichend von den Vorschriften des § 56 Abs. 3 —" durch den Ausdruck „— abweichend vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung —" ersetzt.

  27.    An   die   Stelle   des   § 67   treten   folgende Bestimmungen:

    „Erlassung von Verordnungen

    § 67. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

    Vollziehung

    § 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."

    Artikel II

    Änderung des Pensionsgesetzes 1965 mit 1. Jänner 1995

    Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert:

  28. An die Stelle des § 15 treten folgende Bestimmungen:

    „Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses maßgebend sind

    § 15. (1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bedeuten 1.  ,Ruhebezugsteil' die Summe aus Ruhegenuß, allfälliger   Ruhegenußzulage   und   allfälliger Nebengebührenzulage  nach  dem  Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

  29.   ,Versorgungsbezugsteil' die Summe aus Versorgungsgenuß, allfälliger Versorgungsgenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz.

    (2)  Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT