Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 7 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Â

    Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);Â Â

    (BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 1)“ durch den Ausdruck „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);“ Â

    ersetzt. Â

  2. § 13 lautet: Â

    „§ 13. (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Â

    Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, Â

    vom Präsidenten geführt. Â

    (2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor Â

    der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Â

    Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.“ Â

  3. Die Ãœberschrift zu den §§ 37 bis 41 lautet: Â

    „B.  Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden Â

    und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid Â

    einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ Â

  4. § 71 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den Â

    §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.“ Â

  5. In § 71a Abs. 5 wird der Ausdruck „Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§“ durch den Ausdruck Â

    㤤 82 Abs. 2 und 3,“ ersetzt. Â

  6. In den §§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. d bis g“ durch den Ausdruck „lit. e Â

    bis h“ ersetzt. Â

  7. In § 80 Abs. 2...

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