Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert: Â
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In § 7 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Â
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);Â Â
(BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 1)“ durch den Ausdruck „(Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);“ Â
ersetzt. Â
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§ 13 lautet: Â
„§ 13. (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Â
Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, Â
vom Präsidenten geführt. Â
(2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor Â
der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Â
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.“ Â
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Die Ãœberschrift zu den §§ 37 bis 41 lautet: Â
„B.  Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden Â
und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid Â
einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ Â
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§ 71 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den Â
§§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.“ Â
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In § 71a Abs. 5 wird der Ausdruck „Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§“ durch den Ausdruck Â
㤤 82 Abs. 2 und 3,“ ersetzt. Â
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In den §§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. d bis g“ durch den Ausdruck „lit. e Â
bis h“ ersetzt. Â
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In § 80 Abs. 2...
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