Bundesgesetz vom 13. März 1957, mit dem das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion.

    § 1. Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer (Lehrlinge) obliegt dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

    Verkehrs-Arbeitsinspektorat:

  2. a) bei den Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,

    BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich deren Kraftfahrbetrieben,

    b) bei den für den Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen erforderlichen Hilfseinrichtungen, wenn diese vom Eisenbahnunternehmen selbst betrieben werden, sowie bei allen Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen dienen und von diesen Unternehmen selbst ausgeführt werden,

    c) bei Schlaf- und Speisewagenunternehmen,

    insoweit deren Tätigkeit bei oder in Zügen durchgeführt wird;

  3. bei der Post- und Telegraphenverwaltung und deren Kraftfahrbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe und Hilfsbetriebe sowie bei allen Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie ausgeführt werden;

  4. bei der Binnenschiffahrt a) hinsichtlich aller Schiffe, schwimmenden Anlagen und Geräte,

    b) hinsichtlich der überwiegend der Binnenschiffahrt dienenden Anlagen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe, ausgenommen Werften, die nicht nur für ein Schifffahrtsunternehmen arbeiten,

    c) hinsichtlich der von Schiffahrtsunternehmen in eigener Regie ausgeführten Arbeiten, wenn diese Arbeiten nicht in Werften durchgeführt werden, die gemäß

    lit. b nicht in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen;

  5. bei der Luftfahrt a) auf allen Luftfahrzeugen,

    b) in den der Luftfahrt dienenden Betrieben einschließlich von Hilfsbetrieben,

    insbesondere von Kraftfahrbetrieben, insoweit die Dienstnehmer dieser Betriebe bei Ausübung ihrer Tätigkeit den auf Luftfahrtgeländen eigentümlichen Gefahren unmittelbar ausgesetzt sind,

    c) hinsichtlich der von Unternehmen, die der Luftfahrt dienen, auf Luftfahrtgeländen in eigener Regie ausgeführten Arbeiten."

  6. Dem § 2, dessen bisherige Bestimmungen die Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben sind."

  7. Im § 3 Abs. 1 sind nach den Worten „durch seine" die Worte...

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