Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 Abs. 4 lautet:

    „(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln,

    wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.“

  2. An § 73b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.“

  3. In § 77 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

    „(5a) Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.“

  4. An § 81h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des HGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“

  5. In § 81h Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

    „(5a) Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die...

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