Bundesgesetz, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1)  Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von   Vorschriften,   wie   sie   im   Artikel II   dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen    Bundessache,    hinsichtlich    derer   das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2)   Dieser  Artikel   tritt   gleichzeitig   mit  dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen    Wirtschaftsraum    (EWR-Abkommen)    in Kraft.

(3)Â Â Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/ 1947, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 67/1962, BGBl. Nr. 43/1964 und BGBl. Nr. 441/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987 wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 11 und 12 lauten:

    „§ 11. Die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Anhang IV, Anlage 1, Rubrik Österreich, genannten Gesellschaften sind verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. Nr. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) nach Maßgabe der im Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens normierten Anpassungen zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

    a)  Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 8 des  EWR-Abkommens  zuständigen   Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Elektrizitätsliefervertrag mit   einer   Mindestdauer   von   einem   Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen.

    b)  Die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits.

    c)  Regelungen    über   die   Ausgestaltung   der Bedingungen für den beantragten Elektrizitätstransit.

    d)  Die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständige Organ und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages zu unterrichten.

    e)  Die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für...

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