Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1990, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler."

2. Dem § 9 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Entgegennahme von Eingaben kann eine gemeinsame Einrichtung mit dem Verfassungsgerichtshof geschaffen werden."

3. § 12 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.

(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig."

4. In § 13 Abs. 1 entfallen die Worte „ , der Strafsenat durch sechs"

5. § 27 lautet:

„§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

(2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139,139a, 140 oder 140a B-VG oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine...

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