Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.

Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 21 Abs. 1 lautet:

    „§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer,

    die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte)."

  2. In § 26 Abs. 1 entfallen die Wendung „ ,gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG" und die Z 5; die Z 6 wird mit „5" bezeichnet.

  3. § 27 lautet:

    㤠27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

    (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte,

    von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

    Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

  4. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,".

  5. Nach § 33 wird folgender § 33a samt

    Überschrift eingefügt:

    „Ablehnung

    § 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen,

    wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird."

  6. § 36 Abs. 9 lautet:

    „(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG...

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