Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: Â

    „§ 26a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu Â

    lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Â

    Beschluss hat zu enthalten:Â Â

    Â Â 1. die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;Â Â

      2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen; Â

      3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird. Â

    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst. Â

    (2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Â

    Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Â

    1. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den Â

    zuständigen Landeshauptmann, im Ãœbrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes Â

    zu ihrer unverzüglichen Kundmachung. Â

    (3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 Â

      1. dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen Â

    und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht Â

    beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub Â

    gestatten;Â Â

      2. beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Â

    Z 1 und...

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