Bundesgesetz vom 24. Mai 1966 über die Bundesmineralölsteuer (Bundesmineralölsteuergesetz ? BMinStG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Mineralöl im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 2/1960, unterliegt neben der Mineralölsteuer einer Bundesmineralölsteuer.

Die Bundesmineralölsteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Die Bundesmineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961.

§ 2. Die Bundesmineralölsteuer beträgt für 100 kg Eigengewicht des Mineralöls,

  1. das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1959 angeführten Steuersatz unterliegt, 231 S;

  2. das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959 angeführten Steuersatz unterliegt, 111 S.

§ 3. Für die Erhebung der Bundesmineralölsteuer gelten sinngemäß die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1959 in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 4. Der Ertrag der Bundesmineralölsteuer ist zur Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen) zu verwenden.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auf Mineralöl anzuwenden, für das...

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