Bundesgesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Zeitzählungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976,

wird wie folgt geändert:

Die Abs. 4 und 5 des § 2 haben zu lauten:

„(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden.

Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.

(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen."

Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes...

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