Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt:

    „Typengenehmigung

    § 12c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Möglichkeit einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.

    (2) Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unterziehen.

    Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Abs. 5 auch unabhängiger nichtamtlicher technischer Sachverständiger bedienen.

    (3) Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type entsprechen,

    als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen

    überprüft.

    (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche einer näheren Regelung unterziehen:

  2. Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antragslegitimation;

  3. Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;

  4. Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;

  5. Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;

  6. Bestimmungen über Werkskontrollen.

    (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land-

    und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

    Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

    (6) Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.“

  7. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ ersetzt durch „Bezirksverwaltungsbehörde“.

  8. Im § 31 Abs. 5 werden nach den Worten „wasserrechtlichen Bewilligung“ die Worte „oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften“ eingefügt.

  9. § 31a Abs. 8 entfällt.

  10. § 31c Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“, im neuen Abs. 5 wird die Zahl „5“ durch „4“

    ersetzt.

  11. § 32 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“.

  12. Die Überschrift des § 32a lautet:

    „Einbringungsbeschränkungen und -verbote“

  13. § 32a Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.“

  14. Der bisherige § 32a Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“.

  15. Im neuen § 32a Abs. 5 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die Zahl „4“.

  16. Im § 32b wird in Abs. 4 das Wort „gemeldeten“ durch „mitgeteilten“ und in Abs. 5 das Wort

    „Meldeverpflichtung“ durch „Mitteilungspflicht“ ersetzt.

  17. Dem § 33b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“

  18. § 33g Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990

    bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2

    verlängert wird, am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

    (2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten

    öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu folgendem Zeitpunkt verlängern:

    in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 31. Dezember 2012.

    Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen möglich, endet die Bewilligung, sobald diese Anschlußmöglichkeit besteht.“

  19. In § 34 Abs. 7 erster Satz entfallen der Beistrich und der darauf folgende Satzteil.

  20. Im § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Wasserrechtsbehörde“ durch die Worte „der Landeshauptmann“

    ersetzt.

  21. In § 49 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch „Bezirksverwaltungsbehörde“

    ersetzt.

  22. § 53 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

    Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als

    öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.“

  23. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“

  24. Im § 55 Abs. 4 wird das Wort „von“ durch „in“ ersetzt; die Worte „in Kenntnis zu setzen“ werden ersetzt durch „zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen“.

  25. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:

    „Programme im Rahmen der Europäischen Integration

    § 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

    Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen.

    Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

    (2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.“

  26. Im § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort „können“ die Worte „mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.

  27. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f,

    deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im

    öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.“

  28. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1

    genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.“

  29. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck,

    Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73)“ durch „Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73)“ und das Wort „ausführen“ durch „durchführen“ ersetzt.

  30. § 77 Abs. 3 lit. b und c lauten:

    „b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

    c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,“

  31. § 77 Abs. 3 lit. g und h lauten:

    „g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

    h) den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,“

  32. § 77 Abs. 3 lit. k lautet:

    „k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens.“

  33. Im § 77 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:

    „l) sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.“

  34. In § 77 Abs. 4 wird nach dem Wort „Heranziehung“ die Wortfolge „bestimmter Mitglieder oder“

    eingefügt.

  35. In § 77 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Änderungen der Satzungen“ die Wortfolge

    „nach Abs. 3 lit. g“ eingefügt.

  36. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Einer...

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