Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 ? WRG-Nov. 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Ãœberschriften entfernt und jeweils der ersten Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt.

  2. § 2 Abs. 3 lautet:

    „(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“

    2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken,

    Schwemmen und Schöpfen“, ersetzt durch „Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden,

    Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen,“.

  3. § 12a erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

    „(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen,

    Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

    (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

    (4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“

    3a. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

    „Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

    § 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen.

    Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.

    (2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hintanzuhalten.“

  4. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 4)“.

  5. Im § 18 Abs. 7 lit. d wird der Ausdruck „300 Pferdestärken“ ersetzt durch „225 kW“.

  6. Die Überschrift vor § 20 lautet: „Abgabe ungenutzter Wassermengen“.

  7. Im § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“.

  8. Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“.

  9. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103.“

  10. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Eintragung in das“ ersetzt durch „Ersichtlichmachung im“.

    10a. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

    „Talsperrenverantwortlicher

    § 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³

    zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein.

    (2) Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen auszustatten.

    (3) Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde,

    der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.“

  11. Im § 26 Abs. 4 werden das Wort „eingetragen“ durch „ersichtlich gemacht“ und das Wort

    „Eintragung“ durch „Ersichtlichmachung“ ersetzt.

  12. § 27 Abs. 1 lit. d lautet:

    „d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;“.

  13. Im § 29 Abs. 3 wird im ersten Klammerausdruck die Wortfolge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt.

  14. § 31a und seine Überschrift lauten:

    „Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

    § 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder

    -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit,

    sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

    (2) Für Anlagen nach Abs. 1 ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die §§ 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.

    (3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.

    (4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5000 kg dienen,

    ist der Bürgermeister.

    (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.

    (6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 4, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß

    auf diese Anlagen anwendbar.

    (7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist 1.für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,

  15. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gemäß Abs. 4, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, der Bürgermeister,

  16. sonst die Wasserrechtsbehörde.

    (8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.“

  17. § 31c Abs. 2 bis 4 lauten:

    „(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

    (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt...

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