Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1.  Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der  seit   1. Jänner   1994   geltenden  Fassung  tritt außer Kraft.

  1.   Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993    in    Kraft    stehenden    Fassung    tritt    mit Ausnahme    der    §§ 4 a    und    39 a    sowie    des Abschnittes VII a wieder in Kraft.

  2.   (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6,   12 a,   12 b,  43  Abs. 4,   75 b  Abs. 1,  76 Abs. 5 und 76 a Abs. 2 ZDG in der seit 1. Jänner 1994  geltenden Fassung treten außer Kraft.

  3.   (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12 a, 12 b, 75 b Abs. 1 und 76 a Abs. 2 ZDG   in der  bis   31. Dezember   1993   in  Kraft  stehenden Fassung treten wieder in Kraft.

    Artikel II Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird wie folgt geändert:

  4. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

    „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

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  5. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:

    „§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG, BGBl. Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),

  6.   die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er  es   —  von  den  Fällen  der  persönlichen Notwehr  oder  Nothilfe   abgesehen   —   aus Gewissensgründen     ablehnt,    Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes  in  Gewissensnot geraten würde,

  7.   deshalb Zivildienst leisten zu wollen und 3.  keinem Wachkörper (Art. 78 d B-VG) anzugehören.

    Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

    (2)   Mit Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß Abs. 1   wird  der Wehrpflichtige von  der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.

    (3)   Der Zivildienst ist außerhalb  des  Bundesheeres zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen."

  8. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen

    (2)  Die Dienstleistungen sind — unbeschadet des Abs. 3 — auf folgenden Gebieten zu erbringen:

    Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.

    (3)  Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete     bestimmt    werden,     die     dem     Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen."

  9. - § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,

  10.   welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und 2.  wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden."

  11. § 4 Abs. 5 und 5 a lauten:

    „(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

    (5 a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht und an diesen Zivildienstplätzen gleichartige Tätigkeiten erbracht werden sollen, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen.

    Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen."

  12.   § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren.

    (2)  Die Zivildiensterklärung ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen   Militärkommando   schriftlich   einzubringen oder mündlich  zu  Protokoll zu  geben.  Mit der fristgerechten    Einbringung    einer    mängelfreien Zivildiensterklärung tritt ein bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.

    (3)  Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres   weiterzuleiten.   Außerdem   hat   sie   den Stammdatensatz   (§ 57 a  Abs. 2)   des   Zivildienstwerbers    sowie     sein     Religionsbekenntnis,     die Vornamen    seiner    Eltern,    seine    Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das  Ergebnis  des  Stellungsverfahrens und  die in diesem Verfahren  festgestellten Untersuchungsergebnisse   (§ 23   Abs. 2   WG)   zu   übermitteln.   In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die    Weitergabe    und    Verwendung    der    dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

    (4)   Der Bundesminister für  Inneres  hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht  eingetreten  ist.   Für  Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf   gilt   § 13    Abs. 3    des   Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes    1991     —    AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb   von   zwei   Wochen   nach   Erlassung   unter Angabe  des  Rechtskraftdatums  dem  Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

    (5)   (Verfassungsbestimmung)   In  dem  Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die...

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