Bundesgrundsatzgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher geändert wird

185. Bundesgrundsatzgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

?Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz ? AE-GG)?

2. Im Einleitungssatz des Art. I wird das Wort ?Kindergärtnerinnen? durch die Wendung ?Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen?, das Wort ?Erzieher? jeweils durch die Wendung ?Erzieherinnen und Erzieher? und das Wort ?Schüler? durch die Wendung ?Schülerinnen und Schüler? ersetzt.

3. § 1 Z 1 lautet:

?1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs ?Elementarpädagogik? im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;?

4. § 1 Z 2 lautet:

?2. für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs ?Inklusive Elementarpädagogik? im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;?

5. In § 1 Z 3 wird die Wendung ?Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen? durch die Wendung...

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