Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 ? BHV 1989) geändert wird

Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz — BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 570/1989, über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 — BHV 1989) wird wie folgt geändert:

  1.    Im § 2 Abs. 3 sind nach den Worten „die haushaltsleitenden Organe" die Worte „oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes — sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des § 5 Abs. 3 BHG übertragen wurde —" einzufügen.

  2.   Dem § 4 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

    „Für die Verwendung als Stellenleiter der Zahlungs- und Übertragungsstelle genügt auch die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe C vorgesehenen Dienstprüfung."

  3.   § 4 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten:

    „Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst zu betrauen."

  4.   § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 — sofern die Ersatzaufträge keine Auszahlungen nach sich ziehen — und Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst, jene gemäß Z 14 auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten."

  5.   § 10 Abs. 2 vierter Satz hat zu lauten:

    „In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung des einzelnen Geschäftsfalles die Trennung zwischen dessen Anordnung und dessen Verrechnung einzuhalten."

  6. § 10 Abs. 3 zweiter Satz und dritter Satz haben zu lauten:

    „Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen."

  7. Im § 15 Abs. 2 Z 4 ist das Wort „Monatsende" durch die Worte „jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß § 95 Abs. 1" zu ersetzen.

  8.   § 29 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

    „2. Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, sowie Ein- und Auszahlungen, deren Art, Höhe und...

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