Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. Juli 1969 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht:

  1. Der Internationale Fernmeldevertrag, BGBl.

    Nr. 100/1969, wird wie folgt berichtigt:

    Im ersten Absatz der Z. 4.2 der deutschen

    Ãœbersetzung des Zusatzprotokolls I hat es statt

    „2,500.00 Schweizer Franken" richtig „2,500.000

    Schweizer Franken" zu lauten.

  2. Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

    BGBl. Nr. 115/1969, wird wie folgt berichtigt:

    Im § 4 lit. d hat es statt „§ 1 Abs. 2" richtig

    㤠1 Abs. 3" zu lauten.

  3. Im 53. Stück des Bundesgesetzblattes, ausgegeben am 23. Juni 1969, hat es statt „Jahrgang 1968" richtig „Jahrgang 1969" zu lauten.

  4. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969,

    BGBl. Nr. 232, mit der die Verordnung vom 9. Dezember 1968 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in...

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