Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird verordnet:

Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984, BGBl. Nr. 138, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 79/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:

    „1 a. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,"

  2. Nach § 1 Abs. 1 2 2 wird folgende Z 2 a eingefügt:

    „2 a. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,"

  3. An die Stelle des § 1 Abs. 1 Z 10.1 bis einschließlich Z 10.8 treten folgende Bestimmungen:

    „10.1.     Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3 b, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,

    10.1 a. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,

    10.2.       Verwendunsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1 b, 2, 2 b, 3 oder 3 b erfolgt,

    10.3.       Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),

    10.4.       Verwendungsgruppe PT 6,

    10.5.       Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,

    10.6.       Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine...

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