Verordnung der Bundesminister für Arbeit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. August 1987, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 331/

1973 und BGBl. Nr. 229/1982 wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 527, über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 Abs. 1 Z 5 hat anstelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgender Satz ist anzufügen:

    „erlaubt ist das Betanken des Übungsfahrzeuges für Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht."

  2. Dem § 9 Z 14 lit. a ist nach dem Strichpunkt folgender Satz anzufügen:

    „erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger,

    Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet...

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