Verordnung der Bundesministerien für Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Mai 1958 über die Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958).

Auf Grund des § 3 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, wird verordnet:

§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel:

§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis führen den, ihnen zukommenden Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer"

(„provisorische").

§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1

jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde schriftlich zu verständigen.

§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden oder den ihnen aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand kann besonders verdienten Volks-, Haupt-, Sonder-,

Berufs- und Fachschulhauptlehrern sowie Hauptkindergärtnerinnen und Hauptsonderkindergärtnerinnen von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel Direktor der betreffenden Schul(Kindergarten)

art verliehen werden.

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Landeslehrern zukommenden Amtstitel stehen den Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu.

(2) Die Dienstbehörde hat jeden Landeslehrer des...

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