Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

440. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

"Umfang der Eignungsprüfung

§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:

1. eine praktische Prüfung,
2. schriftliche Prüfungen,
3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen."

2. § 5 samt Überschrift lautet:

"Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich

1. der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
2. der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
4. der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit "Nicht genügend" beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit "Genügend" oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit "Gut" beurteilt...

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