Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen,

BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Z 3 lautet:

    „3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.“

  2. § 5 samt Überschrift lautet:

    „Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

    § 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  3. in Deutsch,

  4. in Lebender Fremdsprache,

  5. in Mathematik.

    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine praktische Prüfung abzulegen.

    (2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“

    beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.

    (3) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.

    (4) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

    (5) Die praktische Prüfung ist abzulegen, wenn in keinem der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgte. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich 1. der musikalischen...

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