Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der §§ 6 bis 8 und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, hinsichtlich des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 575/1994,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.“

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50

    und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.“

  3. § 3 samt Überschrift entfällt.

  4. Im § 4 wird das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Sozialpädagogik“ ersetzt.

  5. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  6. in Deutsch,

  7. in Mathematik.

    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

    (2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit

    „Gut“ beurteilt worden sind.“

  8. § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung.“

  9. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

    „Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

    §...

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