Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sondereinheiten-Verordnung geändert wird

149. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sondereinheiten-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird ? hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates ? verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. II Nr. 207/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

?§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);
2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;
3. die Abwehr jeglicher
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