Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

421. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, wird verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Z 10, 24, 26 und 29 werden aufgehoben.

  2. Abs. 1 Z 31 lautet:

    "31. Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005;".

    2. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort "Amtshaftungssachen" die Wortfolge "und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005"eingefügt.

    3. Die Überschrift zum 4. Kapitel des I. Hauptstücks lautet:

    "Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube".

    4. § 27 wird wie folgt geändert:

  3. In der Überschrift wird das Wort "Gerichtsferien" durch die Worte "Verhandlungsfreie Zeit" ersetzt.

  4. Abs. 2 entfällt, Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen (1) bis (3).

  5. Im neuen § 27 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    "Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt."

    5. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

    § 34a. Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

    6. In § 51 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

    7. § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    "Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.".

    8. Die §§ 87 bis 90 werden aufgehoben.

    9. In § 115 Abs. 2 wird der Begriff "Gendarmerieposten" durch "Polizeiinspektion" sowie das Aktenzeichen "P 108/50" durch das Aktenzeichen "5 P 13/06a" ersetzt.

    10. In § 125 Abs. 6 entfällt die Wortfolge " , zum Beispiel: "für Gendarm X, ZPForm Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois"".

    11. § 130 wird wie folgt geändert:

  6. Z 4 und 5 entfallen.

  7. Z 6 lautet:

    "6. Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort "Kurator" und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: "Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz". Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel: "1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung". Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden."

    12. § 131 Z 6 lautet:

    "6. Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden."

    13. § 144 Abs. 6 hat zu lauten:

    (6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.

    14. § 149 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    (5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung.

    15. § 151 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    (3)...

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