Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961, mit der die Freiliste 1 neuerlich abgeändert wird.

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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet:

Artikel I.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. Nr. 262/1960 und BGBl.

Nr. 206/1961, wird wie folgt neuerlich abgeändert:

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden...

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