Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet:

Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30...

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