Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Jänner 1990, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988 geändert wird

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

wird, hinsichtlich des Artikels I Z 1, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:

Artikel I Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,

BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 12 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;"

  2. Der § 12 Abs. 1 Z 11 lit. a lautet:„

    1. der Wert 250 S nicht übersteigt oder"

  3. Der § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;"

  4. Der § 17 lautet:

    „Zu § 176 Abs.'2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988

    § 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59

    1. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten

    (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der

    „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft" im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden;

    die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig."

  5. Der § 19 lautet:

    „Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

    § 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

    für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde 163 S für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde 131 S

    (2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden...

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