Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. März 1974 über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es,

festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist,

die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit, abgelegt wird — die Dienstgeber des Prüflings,

  1. der Ausbilder des Prüflings,

  2. Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,

  3. Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,

    sowie e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

    Prüfungstermin

    § 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht

    überschreiten.

    (2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5

    Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen a) die Prüfungsgegenstände,

  4. welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist (§ 4 Abs. 1), und c) die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe,

    die erforderlichenfalls der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.

    (3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.

    Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist

    (Abs. 2) bekanntgegeben wird, so ist dessen Name den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

    (4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1

    heranzuziehen.

    Prüfungsvorgang

    § 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle,

    spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.

    (2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2)

    vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in...

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