Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird verordnet:

§ 1.  (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei...

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