Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der §§ 59, 59 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1993, wird verordnet:

  1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte Klassensprecher, Jahrgangssprecher

    § 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

    (2)   Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

    (3)Â Â Abs. 1 gilt nicht:

  2.   an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und 2.  an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.

    Abteilungssprecher

    § 2. (1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

    (2)   Aktiv und  passiv wahlberechtigt  sind  die Schüler der betreffenden Fachabteilung.

    (3)  Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.

    Tagessprecher

    § 3. (1) An ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

    (2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler des betreffenden Schultages.

    Schulsprecher

    § 4. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.

    (2) Aktiv wahlberechtigt sind 1.  an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,

  3.   an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und 3.  an   den   übrigen   Schulen   die   Schüler   der betreffenden Schule.

    (3)  Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

    Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß

    § 5. (1) An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (§ 64 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.

    (2)  Aktiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 2 genannten Schüler.

    (3)  Passiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 3 genannten Schüler.

  4. Abschnitt Durchführung der Wahlen Wahltermin

    § 6. Die Wahlen der Schülervertreter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß haben möglichst zu einem Termin wie folgt stattzufinden:

  5.   an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter und innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges für die Wahl der Schulsprecher   und   deren   Stellvertreter   sowie   der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß und 2.  an den übrigen Schulen innerhalb der ersten fünf Wochen eines Schuljahres.

    Wahlausschreibung

    § 7. Die Wahlen sind durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. Die Wahlausschreibung muß den Wahltermin (Wahltag, Wahlzeit, Wahlort) und, sofern die Wahlen nicht zu einem Termin erfolgen, die Wahltermine enthalten. Die Ausschreibung ist in der Schule anzuschlagen.

    Kandidaten

    § 8. (1) Jeder der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei Schultage vor den Wahlen Kandidaten für die jeweilige Wahl zu nominieren.

    (2)  Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden (§ 9 Abs. 2), der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter (§ 9 Abs. 3) zu richten.

    (3)  Die gemäß Abs. 1  und 2 vorgeschlagenen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT