Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Abs. 3 genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten zu widmen.

(2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgabe, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten,

die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938

und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.

(3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen:

  1. Guthaben auf Bankkonten,

  2. Wertpapiere,

  3. Bargeld,

  4. Hypothekarforderungen,

  5. Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

(5) Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen:

§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

(3) Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt werden, bilden bei den Empfängern keine steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, gebührende Entschädigung nicht anzurechnen.

(4) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(5) Hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit

öffentlichen Behörden und Ämtern ist der Fonds von der Entrichtung der Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 3. (1) Alle...

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