Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung - AVV geändert wird

478. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 476/2008, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag ?64,76 ?? durch den Betrag ?65,34 ?? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag ?1 304,97 ?? durch den Betrag ?1 316,71 ?? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag ?1 149,49 ?? durch den Betrag ?1 159,84 ?? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag ?1 099,30 ?? durch den Betrag ?1 109,19 ?? ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag ?904,47 ?? durch den Betrag ?912,61 ?? ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag ?789,51 ?? durch den Betrag ?796,62 ?? ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag ?668,06 ?? durch den Betrag ?674,07 ?? ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag ?620,52 ?? durch den Betrag ?626,10 ?? ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag ?528,54 ?? durch den Betrag ?533,30 ?? ersetzt.

10. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag ?451,65 ?? durch den Betrag ?455,71 ?? ersetzt.

11. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag ?407,52 ?? durch den Betrag ?411,19 ?? ersetzt.

12. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag ?193,87 ?? durch den Betrag ?195,61 ?? ersetzt.

13. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag ?165,90 ?? durch den Betrag ?167,39 ?? ersetzt.

14. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird nach...

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