Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 geändert wird

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird verordnet:

Änderung der DVV 1981

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Z 19 lautet:

    „19. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist."

  2. Nach § 1 Z 19 wird eingefügt:

    „19 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten a) der   Gewährung   der   erforderlichen freien Zeit und b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare."

  3. § 2 Z 5 lautet:

    „5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

    1. die Sicherheitsdirektionen,

    2. die Bundespolizeidirektionen,

    3. die Landesgendarmeriekommanden,

    4. die Gendarmeriezentralschule Mödling,

    5. das Bundesasylamt;

    den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;"

  4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT