Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 25 Abs. 3 lautet:

    „(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden."

  2. Im § 31 Abs. 5 wird der Ausdruck „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950" durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

  3. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:

    „Entsendung zu Ausbildungszwecken

    § 39 a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist.

    Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.

    (2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

    (3) Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.

    (4) Erhält der Beamte 1. für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder 2. im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen."

  4. Im § 47 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

  5. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

  6. Rechtsmittel,

  7. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

  8. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."

  9. § 76 lautet:

    „Pflegefreistellung

    § 76. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

    hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

    (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden.

    Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

    Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48

    Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50 a bis 50 d nicht

    übersteigen.

    (3) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

    (4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im

    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 3 anzuwenden."

  10. Im § 87 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

    durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

  11. § 87 Abs. 7 lautet:

    „(7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission 1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984,

    und 2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat."

  12. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131

    Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

  13. § 105 lautet:

    „Disziplinarverfahren Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

    § 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42

    Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5

    erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie 2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

    anzuwenden."

  14. Im § 116 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

    durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

  15. Im§ 119 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

  16. Im § 124 Abs. 14 entfällt die Jahreszahl

    „1950".

  17. Im § 137 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 150/1978," durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

    Nr. 305," ersetzt.

  18. Im § 139 wird die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

  19. § 141 lautet:

    „Verwendungsbezeichnungen

    § 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

    Stabswachtmeister; Oberstabswachtmeister;

    in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3

    überdies: Offiziersstellvertreter."

  20. Im § 142 wird die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

  21. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt:

    „Dienstzeit

    § 143 a. Wird ein Wachebeamter auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen,

    so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme."

  22. § 169 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. die §§ 38, 39, 40 und 41 (Verwendung),"

  23. Dem § 198 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4

    an Dienstleistung entfallen. Die Zahl der Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn 1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder 2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden ist. Die Zahl der Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

    § 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt."

  24. Dem § 219 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  25. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

  26. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen

    überschritten wird.

  27. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen.

  28. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 76 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

  29. § 230 a lautet:

    „Zeitlich begrenzte Funktionen

    § 230 a. (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf...

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