ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

in der Absicht, ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. Dezember 1966 1) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982 treten soll,

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

  1. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung beziehungsweise nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

(2) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberücksichtigt.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungsgeld nach den deutschen Rechtsvorschriften und das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind und a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buchstabe a genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer...

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