ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Jugoslawien, Â

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Â

Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, Â

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: Â

ABSCHNITT IÂ Â

ALLGEMEINE BESTIMMUNGENÂ Â

Artikel 1Â Â

Begriffsbestimmungen Â

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke Â

1. „Rechtsvorschriften“ Â

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf Â

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;Â Â

2. „zuständige Behörde“ Â

in Bezug auf die Republik Österreich Â

die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Â

Rechtsvorschriften betraut sind, Â

in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien Â

das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Â

Rechtsvorschriften betraut ist;Â Â

3. „Träger“ Â

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Â

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;Â Â

4. „zuständiger Träger“ Â

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde; Â

5. „Wohnort“ Â

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes; Â

6. „Aufenthalt“ Â

den vorübergehenden Aufenthalt; Â

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7. „Familienangehöriger“ Â

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, Â

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat; Â

8. „Versicherungszeiten“ Â

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;Â Â

  9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ Â

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Â

Beitragserstattungen geleistet werden. Â

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt. Â

Artikel 2Â Â

Sachlicher Geltungsbereich Â

(1) Dieses Abkommen bezieht sich Â

  1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über Â

  1. die Krankenversicherung, Â

  2. die Unfallversicherung, Â

      c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat, Â

  3. das Arbeitslosengeld;Â Â

      2. auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über Â

      a) die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft, Â

      b) die Pensions- und Invalidenversicherung, Â

  4. das Arbeitslosengeld. Â

    (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Â

    Artikel 3Â Â

    Persönlicher Geltungsbereich Â

    Dieses Abkommen gilt Â

      a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; Â

      b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen Â

    ableiten. Â

    Artikel 4Â Â

    Gleichbehandlung Â

    (1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen Â

    nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates Â

    gleich. Â

    (2) Absatz 1 berührt nicht Â

      a) die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Â

    Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

  5. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Â

    Staaten;Â Â

      c) die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der Â

    beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen. Â

    (3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Â

    Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für jugoslawische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen. Â

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    Artikel 5Â Â

    Leistungstransfer Â

    (1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Â

    auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, Â

    geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des Â

    anderen Vertragsstaates wohnt. Â

    (2) Absatz 1 bezieht sich nicht Â

      a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften; Â

      b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften. Â

    ABSCHNITT IIÂ Â

    BESTIMMUNGEN ÃœBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTENÂ Â

    Artikel 6Â Â

    Allgemeine Regelung Â

    (1) Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes Â

    bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. Â

    (2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, Â

    bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind. Â

    Artikel 7Â Â

    Besondere Regelungen Â

    (1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in Â

    das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach Â

    dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch Â

    in dessen Gebiet beschäftigt. Â

    (2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften Â

    des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Â

    (3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff Â

    führt. Â

    Artikel 8Â Â

    Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal Â

    (1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern Â

    dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, Â

    gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden. Â

    (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Â

    Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen. Â

    Artikel 9Â Â

    Ausnahmen Â

    (1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Â

    Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, Â

    wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist. Â

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    (2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, Â

    obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde. Â

    ABSCHNITT IIIÂ Â

    BESONDERE BESTIMMUNGENÂ Â

    Kapitel 1Â Â

    Krankheit und Mutterschaft Â

    Artikel 10Â Â

    Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Â

    Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, Â

    so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Â

    Artikel 11Â Â

    Sachleistungen Â

    (1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und Â

      a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder Â

      b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Â

    Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder Â

      c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, Â

    hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten...

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