Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel lautet:

    „Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

    (BezBegrBVG)“

  2. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7418,62 €“ ersetzt.

  3. Die Überschrift zu § 3 lautet:

    „Anpassung des Ausgangsbetrages“

  4. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „ganze Schilling“ durch den Ausdruck „10 Cent“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

    „Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).“

  5. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte

    „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

  6. Dem § 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

    „(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:

  7. den Ausgangsbetrag von 7418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);

  8. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes,

    BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.“

    Artikel 2

    Änderung des Bundesbezügegesetzes Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert:

  9. Der...

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