Bundesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 350/1981, wird wie folgt geändert:

  1. Der Art. 28 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

    Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet,

    den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich."

  2. Der Art. 60 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT