Bundesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1969, womit das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen Haftung darf 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten."

  2. § 11 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember 1974."

    Artikel II Mit der Vollziehung dieses...

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