Verordnung der Bundsministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird ( (ACGV-Novelle 2009)

489. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2009) Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

2. Der II. Abschnitt lautet:

  1. Abschnitt

    Gebühr
    I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
    1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung

    a) PPL (gemäß ZLPV)

    ?

    180

    b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

    ?

    225

    c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

    ?

    405

    d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

    ?

    630

    e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL)

    ?

    225

    f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL)

    ?

    405

    g) Sonstige (z.B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)

    ?

    315

    h) Klassenberechtigungen

    ?

    90

    i) Musterberechtigungen für

    i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

    ?

    405

    ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

    ?

    540

    iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

    ?

    675

    k) IR

    ?

    180

    l) Lehrberechtigungen für

    i) FI, SFI

    ?

    270

    ii) CRI, IRI, STI

    ?

    225

    iii) TRI

    ?

    360

    iv) MCCI

    ?

    180

    v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

    ?

    270

    vi) Sonstige

    ?

    225

    m) Prüfer

    i) TRE

    ?

    270

    ii) CRE, SFE, FE, IRE

    ?

    225

    iii) FIE

    ?

    360

    n) Sprechfunk

    ?

    135

    o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003

    ?

    540

    p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

    ?

    405

    2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

    a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a?d (Schlepp- und Kunstflug)

    ?

    90

    b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e

    ?

    75

    c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

    ?

    135

    d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g

    ?

    105

    e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)

    ?

    90

    f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)

    ?

    75

    g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

    ?

    45

    h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

    ?

    300

    i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p

    ?

    150

    3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

    4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.

    5. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

    6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

    a) PPL

    ?

    135

    b) CPL

    ?

    270

    c) ATPL

    ?

    360

    7. Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b ? d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

    8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

    a) gemäß TP 1 lit. a, b und e

    ?

    180

    b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p

    ?

    360

    9. SammelanerkennungenPro Stück

    ?

    90

    10. Sonstige Amtshandlungen

    a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

    ?

    60

    b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

    ?

    60

    c) Zuweisung eines Prüfers

    ?

    120

    11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

    ?

    1500

    12. Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

    ?

    600

    13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

    ?

    150

    14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

    ?

    105

    15. Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

    ?

    90

    16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)

    ?

    300

    16a. Bescheinigung der Sprachkompetenz

    a) Level 4

    ?

    120

    b) Level 5

    ?

    120

    c) Level 6

    ?

    120

  2. Zivilluftfahrerschulen

    17. Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 (davon ausgenommen TP 17 lit. a)

    a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

    ?

    400

    b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

    ?

    2400

    c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

    ?

    4000

    d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind

    ?

    2000

    18. Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

    a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

    ?

    300

    b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

    ?

    500

    c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

    ?

    1000

    d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

    ?

    2000

    e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

    ?

    5000

    18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

    a) pro Lehrgang

    ?

    300

    b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

    ?

    300

    18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

    a) pro Lehrgang

    ?

    150

    b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

    ?

    150

    19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 (davon ausgenommen TP 19 lit. a)

    a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

    ?

    200

    b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

    ?

    1200

    c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

    ?

    2000

    d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind

    ?

    1000

    20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

    ?

    1200

    20a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

    ?

    800

  3. Luftfahrtunternehmen

    21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

    a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
    1. von Flugzeugen der Performance Class B

    i) bis einschließlich 5.700 kg

    ?

    2.000

    ii) von 5.701 bis 20.000 kg

    ?

    3.000

    iii) über 20.000 kg

    ?

    4.000

    2. von Hubschraubern der Performance Class 3

    i) bis einschließlich 3.175 kg

    ?

    2.000

    ii) über 3.175 kg

    ?

    3.000

    b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
    1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

    i) bis einschließlich 5.700 kg

    ?

    7.000

    ii) von 5.701 bis 20.000 kg

    ?

    9.000

    iii) über 20.000 kg

    ?

    11.000

    2. von Hubschraubern der Performance Class 2

    i) bis einschließlich 3.175 kg

    ?

    7.000

    ii) über 3.175 kg

    ?

    9.000

    c) für den Betrieb
    1. von Flugzeugen der Performance Class A

    i) bis einschließlich 5.700 kg

    ?

    8.000

    ii) von 5.701 bis 20.000 kg

    ?

    10.000

    iii) von 20.001 bis 50.000 kg

    ?

    15.000

    iv) von 50.001 bis 150.000 kg

    ?

    25.000

    v) über 150.000 kg

    ?

    35.000

    2. von Hubschraubern der Performance Class 1

    i) bis einschließlich 3.175 kg

    ?

    8.000

    ii) über 3.175 kg

    ?

    10.000

    22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum AOC ? pro Tatbestand - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

    23. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

    24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

    ?

    200

    25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

    26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

    ?

    500

    27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)

    ?

    1.200

    27a.
    ...

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