Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden

173. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2, 23, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 94 Abs. 2, 99 Abs. 6, 121, 124 Abs. 2 und Abs. 3, 126 Abs. 4, 127, 134 Abs. 2, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 bis 5, 143 Abs. 1, 6 und 9 und 144 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge "Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

2. In den §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 62 Abs. 4 und 5, 85 Abs. 4, 96 Abs. 2, 102 Abs. 2, 120 Abs. 2, 123 Abs. 1, 137 Abs. 5, 140 Abs. 4, 140c, 175 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge "Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

3. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge "Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" jeweils durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

4. In den §§ 38 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 140b Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge "Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

5. Im § 85 Abs. 4 wird die Wortfolge "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

6. In den §§ 122 Abs. 1 und 141 Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge "Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

7. § 5 Abs. 3 lautet:

"(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist."

8. Im § 5 Abs. 4 lit. b wird das Zitat "Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305" durch das Zitat "Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146" ersetzt.

9. In den §§ 5 Abs. 4 lit. c, 130 Abs. 1 und 145 Abs. 1 wird jeweils das Zitat "Wehrgesetzes 1990" durch das Zitat "Wehrgesetzes 2001" ersetzt.

10. Im § 12 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:

"Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist,"

11. Im § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge "Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr" durch die Wortfolge "Die Austro Control GmbH" ersetzt.

12. Im § 21 Abs. 1 Z 7 wird das Wort "Instandhaltungsanweisungen" durch das Wort "Lufttüchtigkeitshinweise" ersetzt.

13. § 21 Abs. 1 Z 9 lautet:

"9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu bewilligen oder zu widerrufen sind."

13a. § 22 Abs. 1 lautet:

"(1) Luftfahrtgerät ist

1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren)."

14. Nach § 24 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

C. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

danach wird folgender neuer § 24a eingefügt:

"

§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen."

15. Im § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort "Fallschirmspringer" ein Beistrich gesetzt und danach werden die Worte "zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern" eingefügt.

16. § 42 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"§ 103 ist sinngemäß anzuwenden."

17. Im § 42 Abs. 2 werden das Wort "genehmigen" durch das Wort "bewilligen" und das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Bewilligung" ersetzt.

18. § 43 Abs. 2 und 3 lautet:

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass...

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