Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/ Â

2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 7 Abs. 3, im § 12 Abs. 1, im § 18 Abs. 1 und 2 und im § 46 werden jeweils nach der Wortfolge Â

    „Austro Control GmbH“ die Worte „oder von einer auf Grund einer Ãœbertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt. Â

  2. Im § 8 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ durch die Verweisung

    „§ 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,“ ersetzt. Â

  3. § 9 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen,

    soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein Â

    am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes

    öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der Â

    öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu Â

    widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr Â

    vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“ Â

  4. § 9 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Â

    Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Â

    Grund durchgeführt werden.“ Â

  5. Im § 10 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ ein Beistrich gesetzt und es werden die Â

    Worte „Hänge- und Paragleitern“ eingefügt. Â

  6. Im § 12 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zahl „165“ die Worte „und § 15 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-

    Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999,“ eingefügt. Â

  7. § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt. Â

  8. Im § 15 Abs. 3 wird das Wort „Luftbeförderungsunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“

    und das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. Â

  9. § 16 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn Â

  10. der Halter Â

    a) die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (EWR) besitzt oder Â

    b) eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR und/oder von de-

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    ren Staatsangehörigen steht und auch zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, und, Â

    c) falls sein Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Â

    Inland bestellt hat, Â

  11. es in keinem anderen Staat registriert ist, und Â

  12. vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Â

    Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes Â

    gemäß Art. 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.“ Â

  13. § 16 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet: Â

    „2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden ist, oder Â

  14. rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19) Â

    und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden Â

    sind.“ Â

  15. § 18 Abs. 1 Z 2 letzter Satz lautet: Â

    „Weiters muss der Nachweis der den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechenden Versicherungen erbracht werden.“ Â

  16. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet: Â

    „2. Der Antragsteller den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherungen Â

    nachweist.“ Â

  17. Im § 20 Abs. 2 wird das Wort „Haftpflichtdeckung“ durch das Wort „Versicherungsdeckung“ ersetzt Â

    und es wird folgender Satz angefügt: Â

    „Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder Â

    nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“ Â

  18. § 21 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und Â

    den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:Â Â

  19. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge, Â

  20. Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-,

    Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung), Â

  21. die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen, Â

  22. die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter, Â

  23. Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der Â

    sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden, Â

  24. ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden Â

    kann, Â

  25. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Ãœbertragung gemäß Â

    § 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit Â

    oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder Â

    durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Instandhaltungsanweisungen, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),

  26. ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro Â

    Control GmbH oder eine auf Grund einer Ãœbertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die Â

    Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Z 2 überprüfen Â

    kann, Â

  27. unter welchen Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Â

    oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-,

    Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe zu bewilligen bzw. zu widerrufen sind. Â

    Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen Â

    verabschiedet haben, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.“ Â

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  28. Im § 23 erster Satz wird das Wort „Zulassung“ durch die Worte „Beurkundung als betriebstüchtig“ Â

    ersetzt und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Hiebei sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. Â

  29. Im § 26, § 47 Abs. 1 und im § 51 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Â

    Worte „oder einer auf Grund einer Ãœbertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt. Â

  30. Im § 28 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2; Im vormaligen Abs. 1 werden folgende Â

    Sätze angefügt: Â

    „Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen Â

    verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Â

    Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. Die §§ 34 bis 36 und 38 Â

    sind sinngemäß anzuwenden. Weiters kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung auch von einer Â

    gemäß § 42 Abs. 2 oder 3 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann. Â

    Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur Â

    dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich und fachlich befähigt ist.“ Â

  31. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „ 1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt. Â

  32. § 40 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control Â

    GmbH oder von der auf Grund einer Ãœbertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, Â

    wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr Â

    gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.“ Â

  33. Die Ãœberschrift des Abschnittes B des Teiles III. lautet:Â Â

    „B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“ Â

  34. § 42 lautet: Â

    „§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig.

    Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Â

    Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Ãœbertragung Â

    gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Â

    Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach § 103 Abs. 2 von der...

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