Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung 1998)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 12, 106, 108, 109, 113 und 115 des Marktordnungsgesetzes 1985

(MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. Nr. L 148 vom 28. Juni 1968) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 (ABl. Nr. L 172 vom 30. Juni 1981) über die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher- und Industriegruppen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 (ABl. Nr. L 350 vom 20. Dezember 1997) über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,

3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

5. Kleinverkäufer, wer als letzter Wiederverkäufer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

6. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

Zuständigkeit

§ 3. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden;

diesfalls ist der Gesellschaftsvertrag dem Antrag beizufügen. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1

genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1

genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter 1.einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder 2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom zugelassenen Hersteller oder Verarbeiter unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat 1. das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge...

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