Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz ? CSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.

Zulassung

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.

(2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:

  1. Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,

  2. Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,

  3. Container im Rahmen nationaler Beförderung, die a) auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder b) beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder c) gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.

    Zulassungsverfahren

    § 3. (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

    (2) Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz,

    BGBl. Nr. 468/1992, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Art. IV Abs. 2 CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.

    (3) Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der Buchstabe „A“ mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte Elemente enthält:

  4. die Kurzbezeichnung (Abs. 5) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,

  5. die Zulassungsnummer,

  6. das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).

    (4) Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.

    (5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.

    (6) Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 1500 S, bei Baumustern 2000 S.

    Besonderheiten der Baumusterzulassung

    § 4. (1) Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:

  7. eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,

    1. jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3

      1. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;

    2. jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild anzubringen;

    3. das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;

    4. einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen,

      der wenigstens folgende Angaben enthält:

      – die Identifizierungsnummern des Herstellers,

      – das jeweilige Auslieferungsdatum sowie

      – Namen und Anschriften der Personen, an die die...

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